öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige...
- werden aufgrund gesetzlicher Regelung (vgl. §§ 36, 36a GewO, § 91 HwO) von einer Bestellkörperschaft (z.B. Handwerkskammer oder IHK) öffentlich bestellt und vereidigt und werden von dieser als Aufsichtsbehörde über-wacht.
- unterliegen einem umfassenden Pflichtenkatalog, der Sachverständigenordnung.
- werden nur dann öffentlich bestellt und vereidigt, wenn keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität besteht.
- müssen besondere Sachkunde auf Ihrem Gebiet nachweisen.
- sind zu Fort- und Weiterbildung verpflichtet und müssen diese ihrer Aufsichtsbehörde nachweisen.
- müssen aufgrund Ihres Eids ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten.
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Zertifizierte Sachverständige...
- werden durch „private“ Zertifizierungsstellen (z.B. TÜV) pers. zertifiziert.
- unterliegen während der Zeit ihrer Zertifizierung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit regelmäßigem Monitoring durch die Zertifizierungsstelle.
- werden zertifiziert, wenn sie über besondere Sachkunde verfügen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen.
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Sachverständige amtlich anerkannter Prüforganisationen bzw. amtlich anerkannte Sachverständige...
- sind aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig und führen Sicherheitsprüfungen durch (z. B. bei KFZ nach § 29 StVZO)
- sind Angestellte oder Vertragspartner von staatlich beliehenen Organisationen (z .B. TÜV, Bau BG).
- werden von den zuständigen Landesbehörden entsprechend eines gesetzlich festgelegten Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit überwacht.
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Staatlich anerkannte Sachverständige
Zur Prüfung von Schall-, Wärme- und Gebäude-Brandschutz, sowie zur Prüfung der Standsicherheit (z.B. von Gebäuden) wurde in einigen Bundesländern der staatlich anerkannte Sachverständige eingeführt.
Staatlich anerkannte Sachverständige...
- werden von den zuständigen Landesbaubehörden oder von Architekten- und Ingenieurkammern anerkannt.
- werden von den zuständigen Anerkennungsstellen entsprechend eines festgelegten Pflichtenkataloges bei ihrer Tätigkeit überwacht.
- werden in Listen der Anerkennungsstellen geführt.
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Sonstige Sachverständige
Freie Sachverständige mit entsprechender Sachkunde und Erfahrung auf ihrem Sachgebiet, die von keiner Aufsichtsbehörde oder Bestellkörperschaft überprüft werden.
Verbandssachverständige die sich in privatrechtlichen Verbänden organisiert haben.